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Rechtstipps zum Thema „Online-Streaming“

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Wer den neuesten Hollywood-Blockbuster lieber auf der heimischen Couch als im Kino sehen will und über eine schnelle Datenleitung verfügt, hat es heute ganz leicht: Mit ein paar Klicks landet der angesagte Streifen auf dem eigenen Bildschirm, niemand muss sich dafür mehr eine DVD besorgen. Dabei hat der Filmfreund zwei Optionen: Entweder er nutzt legale, aber kostenpflichtige Streaming-Plattformen (wie etwa Netflix oder Amazon) – oder er bedient sich auf völlig kostenlosen Online-Portalen. Aber ist Letzteres eigentlich erlaubt?

Foto: djd/Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG/gzorg-Fotolia
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Rechtslage ist noch nicht geklärt

„Grundsätzlich handelt es sich bei Kinofilmen um urheberrechtlich geschützte Werke. Da die Verbreitung auf kostenlosen Online-Portalen gegen den Willen der Rechteinhaber geschieht, begeht der Zuschauer hier grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung“, erklärt Fabian Rüsch, Partneranwalt von Roland Rechtsschutz aus der Kanzlei Brozat, Rüsch, Matheja. Dennoch gingen das Bundesjustizministerium und auch ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass der Nutzer solcher Angebote nicht illegal handele, weil die kurzfristige Speicherung des Films nicht als „urheberrechtswidrige Vervielfältigung“ beurteilt werden könne. „Das Amtsgericht Leipzig hat im Rahmen eines Strafverfahrens allerdings die gegenteilige Auffassung vertreten. Die Rechtslage ist gerichtlich also noch nicht geklärt“, warnt Rüsch.

Geteilter Film – doppeltes Vergehen?

Während man beim Online-Streaming Filme, Musik und Serien lediglich anschaut beziehungsweise anhört, gehen sogenannte Filesharing-Plattformen noch einen Schritt weiter: Auf derartigen Tauschbörsen im Internet lädt der Nutzer die Daten nicht nur herunter, sondern auch hoch und stellt sie damit gleichzeitig anderen zur Verfügung. Hiervon sollte man sich am besten ganz fernhalten: „Soweit der Stream urheberrechtlich geschützt ist, verletzt dies in jedem Falle das Urheberrecht und ist damit illegal. Es droht eine teure Abmahnung“, so Fabian Rüsch.

Dass Urheberrechtsverletzungen längst nicht mehr zu den Kavaliersdelikten zählen und mittlerweile häufig geahndet werden, ist bekannt. Doch wie sollte man sich am besten verhalten, wenn eine Abmahnung mit Zahlungsaufforderung ins Haus flattert? „Betroffene sollten eine Abmahnung weder leichtfertig akzeptieren noch ignorieren, da ansonsten eine einstweilige Verfügung droht“, rät Rüsch zu einem besonnenen Vorgehen. Am besten sei es, sich qualifizierten Rat, etwa durch einen Rechtsanwalt, einzuholen.

Quelle: djd

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