Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg
Ehringshausen – Eigentümer von Wohnungen und Wohnhäusern in Baden-Württemberg müssen diese bis Endes des Jahres mit Rauchwarnmeldern ausstatten. Die Übergangsfrist von weniger als achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes führt bei einigen Herstellern von hochwertigen Rauchwarnmeldern zu Lieferengpässen. Wartezeiten von mehreren Wochen oder Monaten sind zu erwarten.
Verschärft wird die Situation bei Lieferanten und Dienstleistern dadurch, dass auch in Hessen alle bestehenden Wohnungen bis Jahresende ausgestattet werden müssen – allerdings nach einer Vorbereitungszeit von fast zehn Jahren. In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt ist der 31.12.2015 als Ende der Übergangsfrist festgesetzt. Es folgen Nordrhein-Westfalen (2016) und Bayern (2017).
Lars Inderthal vom Fachgroßhändler infra-pro rät: „Durch den Termindruck sollten sich Eigentümer und Vermieter nicht dazu hinreißen lassen, einfach irgendwelche Geräte einzubauen oder den Einbau nicht von einem qualifizierten Dienstleister vornehmen zu lassen. Wer sich in den nächsten Wochen darum kümmert, hat die Geräte sicher bis Ende des Jahres an der Decke.“
In welchen Räumen?
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg gibt vor, dass in allen „Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit“ mindestens ein Rauchwarnmelder montiert werden muss. Für eine Wohnung oder ein Wohnhaus bedeutet das konkret: Schlafzimmer (auch Gästezimmer), Kinderzimmer und Flur. Im Treppenhaus eines Einfamilienhauses sollte ein Rauchwarnmelder ganz oben angebracht werden.
Nicht von der Änderung der Landes-Bauordnung betroffen sind gewerbliche Räume wie Büros oder Arztpraxen. Für Gewerberäume gelten unter Anderem die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 2.2) – Maßnahmen gegen Brände“. Diese Richtlinie behandelt sowohl Maßnahmen zur Erkennung wie auch zur Bekämpfung von Entstehungsbränden an Arbeitsstätten.
Welche Rauchwarnmelder?
Alle Rauchwarnmelder, die in Europa legal verkauft werden, müssen der Norm EN 14604 entsprechen. Gekennzeichnet sind diese Geräte durch das CE-Zeichen. Diese Kennzeichnung stellt aber nur die Mindestanforderungen nach Norm sicher und ist kein Qualitätsmerkmal.
Leider lösen vor allem einfachere Geräte einen Alarm auch aus, wenn es nicht brennt. Solche durch Staub oder Wasserdampf hervorgerufene Fehlalarme sind – vor allem nachts – außerordentlich lästig und führen oft dazu, dass der Melder früher oder später mit herausgenommenen Batterien in der Schublade landet. Komfortabler sind Rauchwarnmelder mit fest eingebauter Batterie und einer Stummschaltung. Auf die Lebensdauer von 10 Jahren gerechnet sind diese Geräte meist auch noch kostengünstiger.
Wer darf Rauchwarnmelder einbauen?
Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Wohnungen und Einfamilienhäusern dürfen Rauchwarnmelder in den eigenen Wohneinheiten selbst einbauen. Es gibt kein Gesetz und keine Vorschrift, die das verbietet.
Allerdings sollte man sich sicher sein, dass man weiß, was man tut. Schließlich handelt es sich um technische Geräte, die im Falle eines Brandes das Leben der Bewohner retten sollen. Ein „möglichst billiger“ Rauchwarnmelder erfüllt diese Aufgabe vielleicht nicht optimal – vor allem dann nicht, wenn er nicht an der richtigen Stelle montiert ist.
Sicherer und oftmals gar nicht viel teurer ist es, den Einbau von einem Fachmann vornehmen zu lassen. Die so genannte „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ hat ihre Qualifikation in einer Prüfung nachgewiesen. Wer einen Dienstleister beauftragt, sollte sich in jedem Fall das Zertifikat über die bestandene Prüfung oder einen entsprechenden Ausweis zeigen lassen.
Eine Liste qualifizierter Fachkräfte ist im Internet auf der Seite des „Forum Rauchwarnmelder-Profis“ (Adresse siehe unten) veröffentlicht. Im Forum sind auch Termine und Veranstaltungsorte der Seminare für die Qualifikation zur „Fachkraft für Rauchwarnmelder“ aufgelistet.
Wer muss Rauchwarnmelder warten?
Bei jedem elektronischen Gerät können Fehler auftreten, die zu einer eingeschränkten Funktion oder gar zum Ausfall führen. Dies kann plötzlich und ohne Warnung passieren. Die Bewohner wähnen sich in Sicherheit, der Rauchwarnmelder funktioniert aber im Falle eines Brandes nicht.
Die Landes-Bauordnung sieht keine regelmäßige (zum Beispiel jährliche) Wartung der Rauchwarnmelder vor. Vorgeschrieben ist jedoch, dass die Betriebsbereitschaft der Geräte sicherstellt werden muss – und zwar durch die Bewohner, bei Mietwohnungen also durch die Mieter.
Um die Betriebsbereitschaft zu testet, hat jeder Rauchwarnmelder eine Funktion zur Selbstdiagnose. Beim Drücken der Prüftaste muss das akustisches Alarmsignal zu hören sein. Das stellt sicher, dass alle Komponenten des Rauchwarnmelders – von der Batterie über den Rauchsensor bis zum Alarmgeber – funktionsfähig sind. Wichtig ist außerdem, die Raucheintrittsöffnungen regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf von Staub und Flusen zu befreien.
Was passiert, wenn keine Rauchwarnmelder vorhanden sind?
Die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern wird in der Regel nicht kontrolliert. Es sind für fehlende Rauchwarnmelder keine Strafen oder Bußgelder festgelegt.
Anders sieht es bei einem Wohnungsbrand aus, von denen es in Deutschland etwa 200.000 pro Jahr gibt. Ein Beispiel aus Österreich: In Klagenfurt ist am 7. Juli 2013 eine Frau an den Folgen eines Schwelbrandes in ihrer Wohnung gestorben. In dem Bundesland hätten die Eigentümer bis zum 30.06. des Jahres Rauchwarnmelder einbauen müssen. Da dies nicht erfolgt ist, ermittelt die Staatsanwaltschaft jetzt wegen des Verdachts auf „fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ gegen die Eigentümerin.
Die schwerwiegendsten Auswirkungen nicht funktionierender oder schlecht gewarteter Rauchwarnmelder haben die Bewohner zu tragen, wenn sie selbst oder die Familie bei einem Wohnungsbrand verletzt werden oder gar an einer Rauchvergiftung sterben.
Quelle: ots