Neues Effizienzlabel für alte Heizungen
Berlin – Auf Hauseigentümer und Verbraucher kommen 2016 neue Gesetze und Verordnungen in den Bereichen Heizen, Bauen und Energie zu. Die gemeinnützige co2online GmbH stellt die wichtigsten Änderungen vor und erklärt, worauf private Haushalte im neuen Jahr achten müssen.
Energieeffizienzlabel für alte Heizanlagen und Lüftungsanlagen
Für alte Heizungen und Lüftungsanlagen gibt es ab 1. Januar 2016 ein Effizienzlabel. Es ordnet die Anlage einer Effizienzklasse zu, wie Verbraucher es bereits von Haushaltsgeräten oder neuen Heizanlagen kennen. Das Label soll die Austauschrate erhöhen und Verbraucher zum Energiesparen motivieren. Die Infografik zeigt, welche Informationen jeweils auf dem Label für neue und alte Heizanlagen zu finden sind. Das Effizienzlabel für Heizungen wird zunächst freiwillig vergeben. Ab 2017 ist der Schornsteinfeger verpflichtet, das Etikett auf dem Heizkessel anzubringen. Die Kennzeichnungspflicht gilt zunächst für Heizungen älter als 29 Jahre. Schrittweise bis 2024 sollen dann alle Kessel über 15 Jahre ein Etikett erhalten. Verbraucher sollten beachten, dass das Label nur etwas über den Gerätetyp aussagt. Es gibt keine Auskunft, ob alle Komponenten der Anlage aufeinander abgestimmt sind oder ob die Anlage zum Gebäude passt. Das stellt eine Heizungsoptimierung durch einen hydraulischen Abgleich vom Fachmann sicher.
Anforderungen und KfW-Förderung für energieeffizientes Bauen steigen
Wer ein Haus bauen will, muss ab 1. Januar 2016 strengere Energie-Einsparvorgaben einhalten. Für Neubauten gelten dann die verschärften Standards der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2014. Die Obergrenze für den zulässigen Energiebedarf eines Gebäudes wird um 25 Prozent gesenkt. Auch die Anforderungen an den Wärmeschutz steigen um 20 Prozent. Betroffen sind alle Bauvorhaben, die ab dem 1.Januar 2016 beantragt, angezeigt oder ohne vorherige Beantragung begonnen werden.
Dafür können Bauherren ab 1. April für energieeffiziente Neubauten doppelt so hohe Förderkredite bei der KfW aufnehmen wie bisher: Der Förderhöchstbetrag pro Wohneinheit wird von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Die KfW gewährt ab Januar außerdem Zuschüsse für den Heizungsaustausch und den Einbau von Lüftungsanlagen in Höhe von 15 Prozent und maximal 7.500 Euro pro Wohneinheit. Mit dem FördermittelCheck auf www.co2online.de finden Verbraucher das passende Förderprogramm für ihre Maßnahme.
Änderung zur Stromvergütung durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
Hausbesitzer, die nach dem 1. Januar 2016 ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von unter 50 Kilowatt elektrischer Leistung in Betrieb nehmen, erhalten andere Zuschläge als Besitzer bestehender Anlagen. Aufgrund einer Neufassung des KWK-Gesetzes wird der in das öffentliche Netz eingespeiste Strom stärker gefördert als bisher, der selbst verbrauchte Strom dafür etwas geringer. Künftig erhalten Hausbesitzer einen KWK-Zuschlag von 8 statt bisher 5,41 Cent. Die Förderung für selbst verbrauchten Strom sinkt von 5,41 auf 4 Cent pro Kilowattstunde. Zudem wird der Zuschlag nicht mehr für zehn Jahre, sondern für 60.000 Vollbenutzungsstunden gewährt. Förderungen für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen durch die KfW können noch bis zum 31.3.2016 beantragt werden. Danach läuft die Förderung aus.
Strom wird teurer
Strom wird im neuen Jahr für viele Verbraucher teurer, weil die die EEG-Umlage zur Förderung von erneuerbaren Energien und die Netzentgelte steigen. Für eine 4-köpfige Familie bedeutet das höhere Stromkosten von rund acht Euro im Jahr. Strom sparen macht sich also 2016 besonders bezahlt. Der StromCheck auf http://www.co2online.de/stromcheck hilft, den eigenen Stromverbrauch zu bewerten und Einsparpotentiale zu erkennen.
Elektrogeräte müssen zurück genommen werden
Am 24. Juli 2016 tritt ein neuer Teil des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft. Das Gesetz soll die umweltverträgliche Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten verbessern. Händler mit mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche sind dann verpflichtet, alte Elektrogeräte zurückzunehmen. Dabei müssen größere Geräte wie Fernseher oder Kühlschrank nur bei Neukauf eines entsprechenden Gerätes angenommen werden. Kleinere Geräte wie Handys oder Toaster müssen jederzeit zurück genommen werden. Online-Händler sind künftig ebenfalls verpflichtet, ausrangierte Geräte zurückzunehmen.
Quelle: ots