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Amtliche Steuerbescheinigung auch bei Festgeldern und Tagesgeldern zum 01.01.2013 verpflichtend

Hambühren (ots) – Zinsen aus Kapitalanlagen, gleich ob Schatzbriefe, Tagesgeld, Festgeld oder Beitragsdepot, unterliegen der Besteuerung. Um den Nachweis zu erbringen, dass die Besteuerung tatsächlich stattgefunden hat, ist der Schuldner der Zinsen oder die die Zinsen auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger einen entsprechenden Nachweis auszuhändigen. Übersetzt bedeutet dies, die Bank, Bausparkasse oder Versicherung muss ihrem Kunden eine Bestätigung ausfüllen, dass sie einen Teil der Zinsen als Steuerlast bereits an das Finanzamt abgeführt hat.

Für Eigentümergemeinschaften gilt vereinfachtes Verfahren

Im standardisierten Privatkundengeschäft ist dies auch nicht weiter problematisch. Die Steuerbescheinigung wird dem Kontoinhaber ausgestellt, damit hat das Institut seiner Pflicht genüge getan. Ein wenig anders stellt sich der Sachverhalt jedoch bei Personengruppen dar. Tagesgeldkonten und Festgelder spielen bei der Rücklagenbildung für Eigentümergemeinschaften eine besondere Rolle, wird auf http://www.tagesgeldvergleich.com/tagesgeldkonto.html beschrieben. Aus diesem Grund geht der Gesetzgeber in seiner Mitteilung über die Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge auch explizit auf das Thema Tagesgelder für Wohneigentümergemeinschaften ein.

Hat beispielsweise ein Hausverwalter für eine Eigentümergemeinschaft ein Tagesgeld- oder Termingeldkonto angelegt, müsste die Steuerbescheinigung für jedes Mitglied der Eigentümergemeinschaft einzeln ausgestellt werden. Dieser Umstand wäre sogar für die deutsche Steuersystematik übertrieben. Hausverwalter, welche ein Tagesgeldkonto für die Eigentümergemeinschaft führen, sind daher gehalten, die Guthabenzinsen entsprechend den Miteigentumsanteilen zu ermitteln und den Eigentümern zukommen zu lassen. Diese Aufstellung muss mit einer Kopie der Steuerbescheinigung des ausstellenden Kreditinstitutes unterlegt sein.

Bei der Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist die Vorgehensweise bei einem Tagesgeldkonto für eine Eigentümergemeinschaft jedoch anders gelagert. Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn seitens der Verwaltung neben einer Steuerbescheinigung auch die Aufgliederung der Eigentumsanteile vorgelegt wird. Ist dieses Vorgehen nicht zielführend, liegt die ordnungsgemäße Aufgliederung der bereits abgeführten Steuern bei den Wohnsitzfinanzämtern der Wohnungseigentümer. Im Rahmen der gesonderten Feststellung muss das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt die Daten weiterleiten. Aufgabe der Wohnsitzfinanzämter ist es jetzt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigentumsanteile eine Aufgliederung der bereits abgeführten Kapitalertragsteuer vorzunehmen. Die Originalbelege müssen dem prüfenden Finanzamt vorliegen, wie http://bit.ly/RDOloy zu entnehmen ist.

Für eine Eigentümergemeinschaft eines Zehnparteien-Hauses mag auch eine komplexere Vorgehensweise noch tragbar sein, für eine Wohnanlage mit 50 oder mehr Einheiten ist diese vereinfachte Vorgehensweise notwendig.

Amtlicher Vordruck auch für Beitragsdepots von Versicherungen

Der amtliche Vordruck für die Steuerbescheinigung gilt jedoch nicht nur für Tagesgelder oder Festgelder, um nur zwei Möglichkeiten für Zinserträge zu benennen, sondern auch für Versicherungsdepots. Neben der klassischen Variante der laufenden Beitragszahlung gibt es für Lebens- und Rentenversicherungen auch die Option eines Beitragsdepots. In diesem Fall wird ein Einmalbeitrag auf ein Konto bei der Versicherungsgesellschaft eingezahlt. Die Versicherung selbst wird nun mit mehreren Jahresbeiträgen, in der Regel fünf, gespeist. Das Kapital auf dem Depotkonto erwirtschaftet Zinsen. Diese Zinsen wiederum unterliegen der Steuerpflicht, wie detailliert auf http://www.tagesgeldvergleich.com/tagesgeldzinsen.html ausgeführt wird.

Interessant war dieses Modell noch zu der Zeit, als die Erträge aus Lebensversicherungen komplett steuerfrei waren. Die sogenannten 5/12er-Modelle standen bei vielen Anlegern hoch im Kurs. Die eigentlich steuerpflichtigen Erträge einer Kapitalanlage wurden in eine steuerfreie Auszahlung kanalisiert. Aufgrund des heute gültigen Halbeinkünfteverfahrens ist diese Variante für Lebensversicherungen eigentlich uninteressant geworden. Für Leibrenten gibt es noch eine gewisse Attraktivität, da durch den Zinseszinseffekt des Depotkontos eine höhere Beitragssumme erwirtschaftet werden kann, welche später eine höhere Rentenzahlung bewirkt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verzinsung des Depots über der Rendite eines Tagesgeldes oder Termingeldes liegt. Andernfalls wäre es sinnvoller, wenn die Anleger Verträge mit jährlicher Beitragszahlung vereinbaren und die Anlage und Verwaltung der für die Beiträge gedachten Gelder selbst übernehmen.

Die Steuerbescheinigungen selbst sind bei Ehepaaren, eheähnlichen Gemeinschaften oder eingetragenen Lebenspartnerschaften immer auf die beiden Steuerpflichtigen auszustellen. Bei einer Personengruppe, beispielsweise einer Anlegergemeinschaft, muss das amtliche Formular auf den Namen der Anlegergemeinschaft ausgestellt werden. Dabei ist es unabhängig, ob es sich um eine Steuerbescheinigung für ein Wertpapierdepot, ein Tagesgeldkonto, ein Termingeldkonto oder ein Sparbuch handelt. Die gesonderte Feststellung der einzelnen Mitglieder erfolgt dann an anderer Stelle.

Orginal-Meldung: http://www.presseportal.de/pm/105879/2394638/amtliche-steuerbescheinigung-auch-bei-festgeldern-und-tagesgeldern-zum-01-01-2013-verpflichtend/api

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