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EU-Patentgericht

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Düsseldorf – Die deutsche Wirtschaft sollte einen aktiven Beitrag dazu leisten, dem künftigen einheitlichen Patentstreitregelungssystem in Europa von Anfang an zum Erfolg zu verhelfen. Das Übereinkommen über ein einheitliches europäisches Patentgericht hatten 24 EU-Mitgliedsstaaten im Februar dieses Jahres unterzeichnet. Das „Einheitliche Patentgericht“ (EPG) wird für die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente („EP-Patent“, Bündelpatent) und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (neues „EU-Patent“) zuständig sein. „Wenn dieses Gerichtssystem kein Erfolg wird, muss die deutsche Wirtschaft mittel- bis langfristig mit erheblichen – unter Umständen drastischen – Nachteilen rechnen, weil sie ihre Patente nicht mehr so wirksam durchsetzen kann, wie unter der Ägide des deutschen Gerichtssystem“, so Gottfried Schüll, Partner der Düsseldorfer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Cohausz & Florack.

Quellenangabe: "obs/Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte"
Quellenangabe: „obs/Cohausz & Florack Patent- und Rechtsanwälte“

Durchsetzbarkeit von Bündelpatenten

Das bisherige EP-Patent ist faktisch ein Bündel nationaler Patente. Diese Bündelpatente können vor nationalen Gerichten gegen Dritte durchgesetzt oder für nichtig erklärt werden. In der Vergangenheit hat sich hierfür das deutsche Gerichtssystem als EU-weit uneingeschränkt führend erwiesen. Künftig wird das EPG neben der Zuständigkeit für das neue einheitliche EU-Patent nach einer Übergangsfrist auch für die bisherigen, bereits erteilten Bündelpatente federführend sein. Durch die Substitution des deutschen Gerichtssystems durch das einheitliche Patentgericht mit vollkommen neuen Verfahrensregeln könnten die Bündelpatente wegen der unsicheren Durchsetzbarkeit deutlich entwertet werden. „Bis das funktioniert, gibt es noch viele Unwägbarkeiten. In Deutschland hat das nationale Patentverletzungsverfahren seine Qualität über Jahrzehnte vervollkommnet“, erläutert Schüll.

Da es für die deutsche Wirtschaft weiterhin wesentlich sein wird, nicht nur Patente anmelden, sondern sie auch durchsetzen zu können, sollten die innovativen deutschen Unternehmen einem wirkungsvollen einheitlichen EU-Patentgerichtssystem aktiv auf die Beine helfen. Schüll: „Der Beitrag der Wirtschaft kann dabei darin bestehen, das Gericht schon von Anfang an regelmäßig in Anspruch zu nehmen – es besteht während einer Übergangsfrist eine Wahlmöglichkeit – und politischen Druck auszuüben, falls es Probleme gibt.“

Wahlmöglichkeit während der Übergangsfrist

Für EP-Patente (nicht für EU-Patente) gilt eine Übergangsfrist von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Innerhalb dieser Frist können Klagen wegen Verletzung oder Nichtigkeit nicht nur beim EPG, sondern auch bei nationalen Gerichten nach nationalem Recht eingereicht werden. Daher sind Verletzungsklagen aus deutschen Teilen von EP-Patenten und Nichtigkeitsklagen gegen diese EP-Patente bis 2021 nach deutschem Recht möglich. Fünf Jahre nach Inkrafttreten wird die Inanspruchnahme der nationalen Gerichte überprüft. Ist die Zahl der Verfahren nach nationalem Recht hoch, kann die Übergangszeit um bis zu weitere sieben Jahre bis 2028 verlängert werden.

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