„Die Steuererklärung soll künftig auf einem Bierdeckel berechnet werden können“. Dieses Zitat des ehemaligen Fraktionsvorsitzenden der Bundes CDU gab seinerzeit Hoffnung, dass die Erleichterung bei der Steuererklärung schnell umgesetzt werden würde. Doch leider ist dieses bekanntermaßen nicht eingetreten. Mühsam wie zuvor und mit noch mit weiteren, zahlreichen Stolperfallen behaftet, sitzen in jedem Jahr Arbeitnehmer und Selbstständige vor dieser Problematik. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters ist sicherlich oftmals mit enormen Kosten verbunden, ergo verzichten die meisten darauf und machen sich selbst ans Werk. Vielfach ist dieses mit umfangreichen Recherchen verbunden, denn in der Regel ist längst nicht jedem bekannt, was und unter welchen Bedingungen tatsächlich abzugsfähig ist.
Vielen Steuerpflichtigen ist sicherlich bekannt, dass die Anschaffung von Computern, sofern diese auch dienstlich eingesetzt werden, anteilmäßig von der Steuer abgesetzt werden können. Dazu zählen auch Wartungen und Reparaturen. Wem ist jedoch bekannt, dass beispielhaft auch Computerzeitschrift, Drucker, Druckerpatronen oder Tonerkartuschen abzugsfähig sind? Dass dieses so ist, hat der Bundesfinanzhof jedoch längst entschieden.
BFH-Urteil vom 20.7.2005, VI R 50/03, BFH/NV 2005 S. 2185, Quelle Steuernetz.de.
Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
Computer, Laser – und Tintenstrahldrucker, Druckpatronen und Toner, die lediglich zur privaten Nutzung verwandt werden, sind natürlich von der Steuer nicht abzusetzen. Arbeitnehmer, die beispielhaft für ihren Arbeitgeber in diesem Bereich von Zuhause aus tätig sind, sind sehr wohl berechtigt, die technischen Geräte nebst Zubehör in die Steuererklärung einzutragen, da diese absetzbar sind. Druckerpatronen und Toner, die beispielsweise von Tonerpartner zuvor gegen eine Rechnung erworben worden sind, lassen sich jedoch nur zu dem Anteil absetzen, der auch tatsächlich für die Erfüllung erforderlichen Aufgaben verwandt worden ist.
Natürlich besitzen auch Selbstständige und Unternehmen die Optionen, kompatible Druckerpatronen, Toner und weiteres dazu passendes Equipment in die Steuererklärung einzusetzen.
Idealerweise stellen Arbeitgeber dazu einen schriftlichen Nachweis bereit, der belegt, dass die Aufgaben tatsächlich von dem privaten Drucker des Mitarbeiters aus vorgenommen worden sind und es sich hierbei um eine betriebliche Angelegenheit handelte.
Der abzugsfähige Betrag dafür beläuft sich aktuell auf 410.00 Euro.
Stellt ein Arbeitgeber diese Bescheinigung nicht aus, so ist eigenverantwortlich zu handeln. Dazu ist es erforderlich, eine konkrete Aufstellung über einen Zeitraum von drei Monaten, Kosten sowie Anzahl von Druckerpatronen oder Toner zu erstellen. Dabei müssen private und dienstliche Nutzung untereinander aufgeschlüsselt werden, so dass sich letztlich der Anteil der Kosten ergibt, der bei der Steuererklärung als abzugsfähig eingetragen werden kann. Mehr dazu auf piloh.de.
Nicht nur die Originale sind abzugsfähig
Steuerlich geltend gemacht werden können nicht nur die Originale, sonder auch so genannte kompatible und Refill Druckerpatronen und Toner. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen in diesem Bereich keinen Unterschied, so dass für die Verbraucher auch die günstigeren Produkte entsprechend abzugsfähig bleiben. Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang neben der Anschaffung von Computern, Druckern, Tonern und Druckerpatronen weitere steuerliche Vorteile erlangt werden wie zum Beispiel bei
- CD – Rohlingen
- USB Sticks
- Externe Festplatten
- Druckerpapier
- PC und Druckerwartung, Reparaturen und Darlehenszinsen für die Finanzierung
- Computerkabel
Die Anschaffungskosten des Zubehörs, die den Betrag von 410.00 Euro netto nicht überschreiten, können der Einfachheit halber direkt abgesetzt werden.
Eine spezielle Computerbrille hingegen findet bei den Finanzämtern bezüglich der Steuererklärung keine Berücksichtigung.