Durch Leichtfertigkeit zum Steuerhinterzieher?
Steuern hinterziehen ist bei manchen Bürgern zum Volkssport geworden. Da werden Entfernungsangaben zum Arbeitsplatz deutlich nach oben aufgerundet oder gemischt genutzter Wohnraum zum Arbeitszimmer erklärt. Manche Vermieter „vergessen“ es auch, die jährliche Nebenkostenabrechnung in die Hauserträge einzubeziehen, weil diese zusätzlichen Zahlungen der Mieter als Mieterträge zu einer niedrigeren Steuerentlastung (Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) führen könnten.
Allerdings hat der Gesetzgeber anerkannt, dass es außer einer echten Steuerhinterziehung auch eine „leichtfertige Steuerverkürzung“ geben kann. Dieser Tatbestand wird im Paragraphen 378 der Abgabenordnung kurz erwähnt. Allerdings ist es nicht einfach, zwischen der echten Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung zu unterscheiden, denn Leichtfertigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Relevant ist in diesem Zusammenhang der Begriff der Vorsätzlichkeit. Wichtig ist auch, dass die Steuerhinterziehung nicht allzu hoch ausfällt, denn das Finanzamt unterstellt bei großen Beträgen stets, dass man diese nicht versehentlich hinterzogen haben kann.
Eine Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Wer mit Absicht fehlerhafte Angaben gegenüber dem Finanzamt macht oder relevante Angaben dem Finanzamt verschweigt, der begeht diese Straftat. Allerdings sind Fälle denkbar, bei denen der Steuerpflichtige fehlende Angaben vergisst oder fehlerhafte Angaben fahrlässig macht. Wird die Entfernung zum Arbeitsplatz im geringen Umfang zu hoch angesetzt, dann kann man die steuerverkürzende Absicht nicht unbedingt annehmen. Auch das einmalige Vergessen der Nebenkostenabrechnung bei einem Vermieter, der sonst stets sehr genau seine Steuererklärung vorgenommen hat, könnte man als fahrlässige Steuerverkürzung einschätzen.
Da aber der Begriff der Leichtfertigkeit rechtlich sehr unbestimmt ist, kann man sich kaum darauf verlassen, dass die Gerichte in Deutschland hier großzügig im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden. Wer bei der Entfernungsangabe stets mehrere Kilometer zu viel ansetzt und wer stets ein Arbeitszimmer deklariert, das auch als Wohn- oder Gästezimmer genutzt wird, der muss damit rechnen, dass im Vorsatz unterstellt wird. Mit vorsätzlichen Verhalten, das zu einer deutlichen Verkürzung der Steuerpflicht führt, ist eine Anwendung des Paragraphen 378 der Abgabenordnung ausgeschlossen.
Ist die Steuerverkürzung gering und kann angesichts der Umstände nicht von Vorsätzlichkeit ausgegangen werden, dann bestehen gute Aussichten für die Anerkennung der Leichtfertigkeit. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall den Vorteil, dass er mittels Selbstanzeige das Steuerstrafverfahren vermeiden kann. Hierzu muss aber der Steuerpflichtige von sich aus dem Finanzamt alle Umstände anzeigen, die zur Steuerverkürzung geführt haben. Den hinterzogenen Betrag sollte er großzügig schätzen, damit ihm später nicht eine fehlerhafte Selbstanzeige zum Problem wird.
Quellenangabe: