Die Beitragsbemessungsgrenzen zählen zu den wichtigsten Rechengrößen im deutschen Sozialversicherungsrecht. Diese jährlich angepassten Werte geben an, bis zu welcher Lohnhöhe gesetzlich Versicherte Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung gelten separate Werte.
Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze für Sozialversicherungsbeiträge
Die Beiträge zu den unterschiedlichen Sozialversicherungen berechnen sich prozentual an der Lohnhöhe. Für die Rentenversicherung fällt zum Beispiel ein Beitragssatz von 18,6 % an, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte stemmen. Diese Beitragspflicht begrenzt der Staat jedoch: Einnahmen, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen, sind beitragsfrei. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer müssen für diese Bestandteile des Lohns zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Von dieser Regelung profitieren Gutverdiener, die deutlich mehr als der Durchschnitt verdienen.
Abweichende Werte in den unterschiedlichen Sozialversicherungen
Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Kranken- und Pflegeversicherung existieren zwei eigenständige Beitragsbemessungsgrenzen. Die Obergrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung differieren zudem zwischen den alten und neuen Bundesländern. Das liegt an den Unterschieden bei den Löhnen sowie den Renten, die Beitragszahler im Ruhestand erwarten können. Darüber hinaus gibt es für die knappschaftliche Rentenversicherung extra Beitragsbemessungsgrenzen. Dieser spezielle Versicherungsträger versichert unter anderem die Mitarbeiter von Bahnunternehmen.
Alle diese Beitragsbemessungsgrenzen passt die Bundesregierung einmal im Jahr an die Lohnentwicklung an. Entscheidend ist die Entwicklung der Bruttolöhne von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. In der Regel steigen die Bemessungsgrenzen, in Ausnahmefällen kann es aber auch zu einer Verringerung kommen. Die Anpassung erfolgt per Rechtsverordnung – eine Zustimmung des Bundestags ist nicht erforderlich. 2021 gelten pro Monat bzw. Jahr folgende Beitragsbemessungsgrenzen :
- Renten- und Arbeitslosenversicherung West: 7.100 Euro / 85.200 Euro
- Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost: 6.700 Euro / 80.400 Euro
- knappschaftliche Rentenversicherung: 8.700 Euro / 104.400 Euro (West) und 8.250 Euro / 99.000 Euro (Ost)
- Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich: 4.837,50 Euro / 58.050 Euro
Ausblick 2022: So entwickelt sich die Beitragsbemessungsgrenzen
Die Bundesregierung hat bereits die Obergrenzen für 2022 festgelegt. Dieses Mal entwickeln sich die Werte unterschiedlich, das basiert auf den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise. Für Versicherte in den alten Bundesländern sinkt die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung: Sie verringert sich von monatlich 7.100 Euro auf 7.050 Euro. In den ostdeutschen Bundesländern steigt sie dagegen um 50 Euro auf 6.750 Euro im Monat, der Abstand zwischen West und Ost reduziert sich somit um 100 Euro. Die bundeseinheitliche Bemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung verändert sich 2022 nicht.