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Parteimitglied, Wahlkampfhelfer, Parteispender: Politik unterstützen und Steuern sparen

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Neustadt a. d. W. – Höhere Wahlbeteiligungen, zunehmende Parteieintritte oder das Phänomen Martin Schulz: Das Interesse an Politik, Politikern und Parteien ist in Deutschland so groß wie lange nicht mehr – gerade auch mit Blick auf das europäische Superwahljahr 2017. Wer sich politisch engagieren will, sollte wissen: Parteimitglieder, Wahlkampfhelfer oder Parteispender können Steuern sparen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie das geht.

Parteien finanziell unterstützen: Mitgliedsbeiträge und Geldspenden von der Steuer absetzen

Mitglieder einer Partei können ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen. Auch Spenden an Parteien bringen Steuervorteile. Generell werden finanzielle Zuwendungen an eine Partei – ob Mitgliedsbeitrag oder Geldspende – in zwei Schritten berücksichtigt:

  1. Beiträge und Spenden in Höhe von bis zu 1.650 Euro für Singles und 3.300 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, also maximal 825 Euro oder 1.650 Euro.
  2. Jeder Euro, der über den jährlichen Betrag von 1.650 Euro (Singles) bzw. 3.300 Euro (Eheleute und eingetragene Lebenspartner) hinausgeht, kann in der Regel als Sonderausgabe abgesetzt werden – zumindest bis zu einer Höhe von weiteren 1.650 Euro für Singles und 3.300 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern.
Quellenangabe: „obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH“

Ein Beispiel: Der alleinstehende Max zahlt in einem Jahr insgesamt 2.000 Euro an eine politische Partei, zusammengesetzt aus seinem Mitgliedsbeitrag und einer Geldspende. Er macht 1.650 Euro als Steuerermäßigung geltend und zahlt im Jahr der Mitgliedsbeitrags- bzw. Spendenzahlung entsprechend 825 Euro – also die Hälfte – weniger an Steuern. Und er kann zusätzlich noch 350 Euro als Sonderausgabe geltend machen (2.000 Euro – 1.650 Euro = 350 Euro). Doch wie und wo bringt er das alles in den Steuerformularen unter? Ganz einfach: Max trägt 2.000 Euro im Mantelbogen unter Sonderausgaben ein – alles andere übernimmt das Finanzamt.

Fazit: Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind also für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro steuerbegünstigt, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern bis 6.600 Euro.

Gut zu wissen: Der Gesetzgeber wertet Mitgliedsbeiträge und Parteispenden als Beitrag zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens und begünstigt sie deshalb steuerlich. Das gilt für sämtliche Zuwendungen an Parteien, also auch bei Aufnahmegebühren oder Mandatsträgerbeiträgen, die zum Beispiel Bürgermeister in der Regel in die Parteikasse einzahlen müssen.

Plakate kleben, Flyer verteilen, Wahlkampfpartys organisieren: Arbeitszeit schenken und mit der Vergütungsspende geltend machen

Wer sich ehrenamtlich in einer Partei engagiert, kann die erbrachte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:

  • Der Helfer hat im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart und verzichtet im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld. Dann erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe im Mantelbogen eintragen.

Wahlkabinen aufstellen, Wähler identifizieren, Wahlurnen beaufsichtigen: Ehrenamtliche Wahlhelfer müssen Erfrischungsgeld nicht versteuern

Als Anerkennung für einen Einsatz am Tag der Wahl erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer das sogenannte Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 60 Euro pro Wahlhelfer und bis zu 100 Euro für Wahlvorstände. Zwischen 15 Euro und 50 Euro erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände, die bei Landes- und Kommunalwahlen helfen. In bestimmten Gemeinden kann das Erfrischungsgeld auf Kosten der Kommune aufgestockt werden.

Wie hoch das Erfrischungsgeld auch ausfällt: Es handelt sich um eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit und ist deshalb steuerfrei. Wahlhelfer müssen das Erfrischungsgeld nicht in ihrer Steuererklärung angeben.

Quelle: ots

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