Zwischen Bürostuhl und Babysitten – Tipps für Ihre Nebentätigkeit
Die Wohnungsmiete ist gestiegen, die Kinder wollen das neueste Smartphone und der nächste Urlaub steht auch schon wieder an – es gibt viele gute Gründe, sich neben dem Hauptjob ein paar Euro dazu zu verdienen. Damit Sie am Ende auch etwas von den schwer verdienten Moneten haben, geben wir Ihnen Tipps, was es dabei zu beachten gilt.
Ein bißchen Schlaf muss sein
Eine „Nebenbeschäftigung“ ist zunächst einmal jede Form der zusätzlichen Beschäftigung, die Sie über Ihren eigentlichen Job hinaus ausüben – unabhängig davon, ob Sie dafür Geld bekommen oder nicht. Grundsätzlich hat jeder das Recht, einem Nebenjob nachzugehen. Begründet wird das meist mit Artikel 12 des Grundgesetzes, nach dem jeder seinen Beruf und Arbeitsplatz frei wählen kann. Doch es gibt wichtige Einschränkungen:
• Ihr Leistungsvermögen im Hauptjob darf durch die Nebentätigkeit nicht zu sehr beeinträchtigt sein. Wer tagsüber acht oder neun Stunden Schicht in der Werkshalle schiebt und sich anschließend regelmäßig die halbe Nacht beim Cocktails mixen in der Bar um die Ecke ein paar Euros dazu verdient, wird am nächsten Morgen kaum fit und ausgeruht zur Arbeit erscheinen.
• Abgesehen davon, dass kaum jemand so etwas durchhalten könnte, würde das auch gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen, denn die tägliche Arbeitszeit darf zehn Stunden am Tag (bzw. acht Stunden im Durchschnitt) nicht überschreiten.
• Ihr Hauptjob und Ihre Nebentätigkeit dürfen keinen Interessens- oder Pflichtenkonflikt verursachen. Wer Montag bis Freitag im Vertrieb von A arbeitet, sollte nach Feierabend nicht die Konkurrenzprodukte von B anpreisen. Und ein Notarzt, der nebenberuflich als Bestatter arbeitet, ist ebenfalls schwer vorstellbar.
Bleibt noch die Frage der Zustimmung durch den Hauptarbeitgeber: Wenn Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag keine expliziten Regelungen über Nebentätigkeiten enthält, sind sie erst einmal erlaubt und nicht gesondert genehmigungspflichtig. Im Zweifel sind Sie jedoch gut beraten, Ihren Chef zu informieren, um unangenehme Situationen zu vermeiden oder im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung zu riskieren.
Sonderfälle: Beamte, Arbeitslose, Angestellte in Elternzeit
Bei bestimmten Berufsgruppen oder in besonderen Situationen gibt es im Hinblick auf Nebentätigkeiten Einiges zu beachten.
• Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst dürfen die Amtsstube ebenfalls verlassen, um am Wochenende zu kellnern oder sich anderweitig zu engagieren. Ihre Nebentätigkeit muss jedoch grundsätzlich schriftlich gemeldet und vom Arbeitgeber genehmigt werden – und der darf das auch ablehnen. Allerdings gibt es Unterschiede je nach Bundesland – Sie sollten also auf Nummer sicher gehen und sich im Detail informieren bzw. beraten lassen.
• Wer Arbeitslosengeld I erhält, kann bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten gehen, ohne seinen Anspruch auf die staatliche Unterstützung zu verlieren. Dabei gelten mindestens 165 Euro des dazu verdienten Geldes als Freibetrag. Alles was darüber hinausgeht, wird angerechnet und verringert das ausgezahlte Arbeitslosengeld entsprechend. Die Bundesagentur für Arbeit bietet dazu eine Broschüre mit allen wichtigen Informationen.
• Auch wer in Elternzeit ist, kann natürlich einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Bis zu 30 Wochenstunden sind grundsätzlich okay. Wenn Sie für jemand anderen als Ihren Hauptarbeitgeber oder selbstständig tätig sind, brauchen Sie dafür allerdings das Einverständnis Ihres Hauptarbeitgebers. In jedem Fall wirkt sich das dazu verdiente Geld auf das gezahlte Elterngeld aus: Der Nebenverdienst wird angerechnet und vermindert das Elterngeld entsprechend. Und wer als Selbstständiger während der Elternzeit mehr als 75 Prozent seines „normalen“ Einkommens verdient, verliert sogar den Elternzeit-Status.
Quelle: Accente BizzComm GmbH