rbeitsrechtler zum Fall Nonnenmacher: Bei Täuschung ist die HSH-Nordbank nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet
Veröffentlicht von: ots am 15.Nov 2010 mit Kommentare 0
“Ist der pflichtwidrige Umgang mit den Verträgen der Sicherheitsfirma Prevent erwiesen, dann ist die fristlose Kündigung von Herrn Dirk Jens Nonnenmacher gerechtfertigt. Eine Abfindung muss dann nicht gezahlt werden”, sagt der Kölner Arbeitsrechtler Dr. Stefan Seitz, dessen Kanzlei zu den größten Arbeitsrechtskanzleien Deutschlands gehört.
HSH-Nordbank-Chef Nonnenmacher soll laut Recherchen des Spiegel im Umgang mit Verträgen der Sicherheitsfirma Prevent bankinterne Zeichnungsvorschriften verletzt haben. Darüber hinaus soll er Verträge trotz Nachfrage den Landesregierungen Hamburg und Kiel vorenthalten haben. Entsprechend haben die Landesregierungen von Hamburg und Schleswig-Holstein den Aufsichtsratsvorsitzenden der HSH Nordbank aufgefordert, die notwendigen Schritte einzuleiten, um eine Trennung vom Vorstandsvorsitzenden Dirk Jens Nonnenmacher herbei zu führen und den Vorstandsvorsitz der HSH Nordbank AG neu zu besetzen.
Der Aufsichtsrat und die Anteilseigner der HSH Nordbank stehen nach Angaben von Rechtsanwalt Seitz jetzt unter Zugzwang: “Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 14 Tagen schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme von der Pflichtverletzung. Dies war im Fall Nonnenmacher spätestens mit Erscheinen des Spiegel-Artikels am Montag der Fall.”
Die HSH darf nach dem “Mannesmann-Urteil” grundsätzlich keine Abfindung zahlen, wenn diese Zahlung juristisch nicht gerechtfertigt ist. Dazu Seitz: “Würde Nonnenmacher jetzt trotz des in der Öffentlichkeit bekannten pflichtwidrigen Verhaltens statt einer fristlosen Kündigung eine Abfindung erhalten, so könnten Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat bestehen. Darüber hinaus bestünde das strafrechtliche Risiko einer Untreue”.
Dr. Stefan Seitz ist Gründungspartner von Schlütter Bornheim Seitz, eine im Wirtschaftsrecht international tätige Kanzlei. Zu den Mandanten gehören namhafte Dax-Unternehmen sowie große und mittelständische Unternehmen aus allen Branchen. Das Kerngeschäft der Kanzlei sind Unternehmensumstrukturierungen, Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht. Am Kölner Stammsitz arbeiten insgesamt 30 Rechtsanwälte, davon allein 16 Arbeitsrechtler.
Weitere Informationen unter www.sbs-koeln.de
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