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Versicherungsschutz für Kleinstadtprinzessin – die wichtigsten Fragen

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Köln – Seit gestern ist es offiziell: Kronprinzessin Victoria von Schweden hat ihr zweites Kind geboren und die Freude ist riesengroß. Selbstredend, dass der Nachwuchs als Mitglied der Königsfamilie gut abgesichert ist. Aber wie steht es um den deutschen Nachwuchs? Welche Versicherungen sind wirklich wichtig? Gothaer Experten beantworten die wichtigsten Fragen:

Wann muss ich meine Krankenversicherungen über den Familienzuwachs informieren?

Weil die Gesundheit des Kindes am wichtigsten ist, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass Babys in Deutschland grundsätzlich über die Eltern mitversichert sind. Arztkosten für Untersuchungen oder Behandlungen von Kinderkrankheiten werden von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen. „Während die gesetzliche Versicherung direkt nach der Geburt über den Zuwachs lediglich informiert werden muss, muss der Sprössling bei der privaten Versicherung angemeldet werden. Dies kann bis zu zwei Monate nach der Geburt geschehen, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten privat krankenversichert ist. Das Kind genießt dann denselben Versicherungsschutz wie Mama oder Papa.“, erklärt Emanuel Issagholian, Gothaer Experte für die Krankenversicherung. Mit einer privaten Kranken-Ergänzungsversicherung können aber auch gesetzlich versicherte Kinder „königlich“ abgesichert werden. Auch hier sind die Kleinen dann ebenso umfassend versichert wie ihre Eltern. Versichert sind dann je nach Tarif beispielsweise die Anwendung von Naturheilverfahren durch Ärzte oder Chefarztbehandlung im Falle eines Krankenhausaufenthalts.

Wie kann ich mein Kind bei einer lebenslangen gesundheitlichen Beeinträchtigung schützen?

Emotional besonders belastend ist es, wenn ein Kind nach einer Krankheit oder einem Unfall lebenslang gesundheitlich beeinträchtigt bleibt. Damit wenigstens die finanzielle Seite nach einem Unfall geklärt ist, sollte das Neugeborene direkt nach der Geburt über den Vertrag der Eltern oder mit einem eigenständigen Vertrag in die Unfallversicherung aufgenommen werden. „Ergänzend können Eltern ihre Kinder ab dem 1. Lebensjahr gegen die Folgen schwerer Erkrankungen absichern. Mit der Gothaer UnfallrentePlus ist die Versorgung des Kindes durch eine Rente abgesichert.“, rät Ralf Mertke, Gothaer Unfall-Experte.

Muss ich denn auch den Schutz der Eltern anpassen?

„An die Zukunft des eigenen Kindes zu denken, heißt für die Eltern auch, sich selbst abzusichern. So können Unfälle und Erkrankungen den Lebensstandard der Familie gefährden. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung hilft dann, Einkommens-einbußen auszugleichen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn der Haupt-verdiener betroffen ist. Die Versorgung des Partners und der eigenen Kinder ist im Todesfall mit einer Risikolebensversicherung gut geregelt, da eine solide finanzielle Absicherung zu vergleichsweise geringen Beiträgen möglich ist“, so Bianca Hövelmann, Abteilungsleiterin Produktmanagement der Gothaer Lebens-versicherung.

Aber bezüglich der Hausratversicherung besteht kein Handlungsbedarf?

„Doch, und zwar sollte die Versicherungssumme des bestehenden Hausratversicherungsvertrages überprüft werden. Die wichtige Frage ist, ob sie weiterhin dem Versicherungswert des Haushaltes entspricht. Der neue „Mitbewohner“ bekommt meist viele Geschenke: Vom Kinderwagen über die Kinderzimmerausstattung bis hin zur Kinderbekleidung sind einige Neuanschaffungen fällig, so dass meist auch die Versicherungssumme zu erhöhen ist“, so Hausrat-Expertin Petra Schindler von der Gothaer.

Haften Eltern wirklich für ihre Kinder?

Sobald die Kinder das Krabbeln und später das Laufen anfangen, steigt der Stresslevel der Eltern steil an. Zwar gelten Kinder unter sieben Jahren per Gesetz als nicht deliktfähig und müssen deshalb nicht für die von ihnen angerichteten Schäden geradestehen. Die Gothaer Privathaftpflichtversicherung für Familien oder Partner mit Einschluss von Kindern schließt aber auch „deliktunfähige Kinder bzw. Personen“ ein. Sie sind dann mitversichert bis sie volljährig sind oder – sofern sie sich noch in der Berufserstausbildung befinden – sogar darüber hinaus bis zu deren Abschluss. Der Berufswunsch „Prinzessin“ wird allerdings nicht mit abgedeckt …

Quelle: Gothaer Finanzholding AG

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