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LG Bautzen/OLG Dresden: Fensterhersteller muss nach über vier Jahren rund 50.000 Euro an Insolvenzverwalter zurückzahlen

Bremen (ots) – Das Landgericht Bautzen verurteilte ein Unternehmen aus Sachsen, gem. §§ 143, 131 InsO an einen Insolvenzverwalter rund 34.000 Euro zurückzuzahlen (Urteil v. 08.10.2010 – 2 O 614/09). Der Fensterhersteller hatte die Zahlung 2006 als Vorkasse für eine Bestellung erhalten. Die beim Oberlandesgericht Dresden eingelegte Berufung wurde – auf Anraten der Richter – zurückgenommen. „Inklusive Zinsen belief sich der Rückzahlungsbetrag auf rund 50.000 Euro“, berichtet Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.

Der Fabrikant für Fenster hatte sich aufgrund eines Berichtes im Holz-Zentralblatt „Insolvenzanfechtung – Verlust der Rechtssicherheit“ an die Bremer Inkasso GmbH gewandt und diese über die ‚abenteuerliche‘ Entscheidung informiert. Für andere Unternehmen wäre diese hohe Rückzahlung das Ende gewesen. Auf die Frage, wie man sich denn in Zukunft vor solchen Rückzahlungsforderungen schützen könne, sei von den beteiligten Parteien nur zu hören gewesen, dass man mit diesem Risiko leben müsse, solange sich an der Gesetzeslage nichts ändere und der BGH nicht anders urteile, informiert der Unternehmer aus Sachsen.

Folgendes war – vereinfacht – geschehen: Ein Generalunternehmer hatte den jetzigen Insolvenzschuldner, der eine Bau- und Möbeltischlerei betrieb, u.a. mit der Lieferung und dem Einbau von Fenstern beauftragt. Diese bestellte der Schuldner bei dem Fensterhersteller, der auf Vorkasse bestand. Der Schuldner stellte dem Generalunternehmer eine Abschlagsrechnung über den Einkaufspreis für die Fenster und bat um Direktzahlung an den Fensterhersteller die mittels eines Schecks im September 2006 erfolgte. Unmittelbar nach Erhalt des Schecks wurden die Fenster ausgeliefert. Knapp zwei Monate später stellte der Schuldner Insolvenzantrag.

Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Fensterhersteller die Zahlung nicht in dieser Art vereinbart habe. Abgesprochen war, dass der Bau- und Möbeltischler die Zahlung leiste und nicht ein Dritter (eine entsprechende dreiseitige Vereinbarung konnte der Fensterhersteller nicht beweisen). Weil der Bau- und Möbeltischler zudem zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen war – diese Kenntnis hatte der Fensterhersteller nicht – handele es sich um eine inkongruente Deckung, die gem. § 131 InsO anfechtbar sei. Hätte er übrigens auf Bezahlung durch seinen Kunden selbst beharrt, wäre der bittere Kelch wohl an ihm vorübergegangen, da „einfache“ Vorkassezahlungen nach § 142 InsO im Normalfall nicht der Anfechtung unterliegen. Diese Differenzierung kann mit guten Gründen bezweifelt werden, wurde jedoch von den Richtern des Oberlandesgerichts geteilt, so dass es für den Fensterhersteller am Ende billiger war, die Berufung zurückzunehmen und sich in sein Schicksal zu fügen.

„Diese Tendenz in der Rechtsprechung zum Insolvenzanfechtungsrecht muss dringend gestoppt werden“, so Bernd Drumann. „Der Gesetzgeber ist gefordert, eine verlässliche Regelung zu schaffen, welche die Rechtssicherheit in diesem Bereich schnellstmöglich wiederherstellt. Die Anfechtungen der Insolvenzverwalter nach §§ 130, 131 und 133 InsO, haben bei uns im Jahre 2010 im Vergleich zum Vorjahr um etwa 82 Prozent zugenommen. Ein Ende dieser Tendenz ist nicht zu erkennen“, so Drumann.

Weitere Informationen inkl. Fotomaterial unter www.bremer-inkasso.de

Orginal-Meldung: http://www.presseportal.de/pm/82718/2018716/bremer_inkasso_gmbh/api

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