Es kam nicht wirklich überraschend. Nachdem am 29. Januar das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MS „Rubina Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG eröffnet wurde, traf es nur einen Tag später das zweite Schiff des FHH-Fonds Nr. 32; über das Vermögen der MS „Valerie Schulte“ Shipping GmbH & Co. KG wurde am 30. Januar 2014 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger, die in den Jahren 2005 – 2007 mehr als 33,5 Mio. € in den Fonds des Hamburger Emissionshauses Fondshaus Hamburg und damit in die beiden baugleichen 2.824 TEU Vollcontainerschiffe investiert haben, bedeutet dies den Totalverlust.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass der Insolvenzverwalter die Ausschüttungen von bislang insgesamt 20% des investierten Kommanditkapitals zurückfordern wird, sofern es noch nicht an die Gesellschaft zurückbezahlt und damit tatsächlich das Kapitalkonto wieder ausgeglichen wurde.
Für die Anleger des FHH Fonds Nr. 32 bleiben nur noch zwei Alternativen: Den Verlust des investierten Kapitals akzeptieren oder die Möglichkeit der Erlangung von Schadenersatz in Betracht zu ziehen. Die Chancen hierfür stehen nicht schlecht.
Völlig unzureichende Aufklärung über Risiken
Aus Gesprächen mit zahlreichen Anlegern wissen wir, dass sie über die Risiken des Schiffsfonds im Vorfeld der Beteiligung nur unzureichend informiert wurden.
Kein Hinweis auf Totalverlustrisiko Schiffsfondsbeteiligung als Altersvorsorge nicht geeignet Kein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Fondsbeteiligungen Keine Informationen über Risiken schwankender Charterraten Hohe Weichkosten von 26,3% des von den Anlegern investierten Kommanditkapitals verschwiegen Kein Hinweis auf Höhe der Vertriebsaufwendungen Risiko des Widerauflebens der Anlegerhaftung verschwiegen
Falschberatung und Prospektfehler begründen Schadenersatzansprüche der Anleger
Die im Vertrieb des FHH-Fonds Nr. 32 MS „Rubinia Schulte“ und MS „Valerie Schulte“ beteiligten Berater haben die Anleger mit denen wir bislang gesprochen haben über die Risiken dieser hochspekulativen Schiffsfondsbeteiligung gar nicht oder nicht ausreichend informiert. Wir haben bei einer Analyse der Beratungen eine Vielzahl von Beratungsfehlern festgestellt. Daher sehen wir vielversprechende Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Berater wegen der Verletzung von Pflichten aus den jeweils geschlossenen Beratungsverträgen. Die Gründungsgesellschafter des Fonds haften ebenfalls auf Schadenersatz, da sie sich die Beratungsfehler der Anlageberater zurechnen lassen müssen und für etwaige Prospektfehler haften.
Quelle: Ots