Berlin (ots) – Nachdem sich der Deutsche Aktienindex (DAX) innerhalb von zwei Jahren verdoppelt hat, denkt so mancher Aktiensparer an Gewinnmitnahmen – nach dem klassischen Motto „Nur realisierte Kursgewinne sind echte Gewinne“. Klar, dass der Fiskus daran mitverdienen will. So gilt seit dem 1. Januar 2009 auch für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren grundsätzlich die pauschale Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Doch nicht immer müssen Aktiensparer mit dem Staat teilen. Zu unterscheiden ist zwischen vor und nach dem 1. Januar 2009 erworbenen Wertpapieren. Hat der private Anleger seine Aktien vor 2009 gekauft, gilt in diesen Fällen das alte Steuerrecht. Das heißt, wer solche „Altbestände“ besitzt und nun verkauft, kann daraus erzielte Kursgewinne unbegrenzt steuerfrei einnehmen. Wurden die Aktien dagegen nach dem 1. Januar 2009 erworben, erhebt der Staat auf den bei einem Verkauf realisierten Gewinn Abgeltungsteuer. Dies gilt zumindest dann, wenn der Sparer-Pauschbetrag des Anlegers von 801 Euro im Jahr bereits ausgeschöpft und keine Verrechnung mit Veräußerungsverlusten aus anderen Geschäften mehr möglich ist. Kontakt: Julia Topar / Tanja Beller Bundesverband deutscher Banken Tel.: 030/1663-1280, -1220 E-Mail: bank-news@bdb.de
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