München (ots) –
– FinanceScout24: Privathaftpflicht ist ein Muss
– Auch Veranstalter können Haftungsrisiken minimieren
– Bei Alkohol, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit dürfen
Versicherer die Schadensregulierung verweigern
Karneval, Fasching, Fastnacht – egal, wie die feucht-fröhlichen Tage in den verschiedenen Bundesländern heißen: Der Countdown läuft und das närrische Treiben steuert seinem Höhepunkt entgegen. Das unabhängige Verbraucher- und Vergleichsportal FinanceScout24 erklärt deshalb, welche Versicherungen man neben Masken und Kostümen benötigt, um sich unbeschwert ins Vergnügen stürzen zu können.
Am Rosenmontag werden wieder Millionen Menschen die Straßen säumen und den Teilnehmern der Umzüge zujubeln. „So faszinierend dieses Spektakel ist: Die Tragödie bei der Love Parade in Duisburg hat gezeigt, dass bei Großveranstaltungen vieles schiefgehen kann“, sagt Dr. Errit Schlossberger, Geschäftsführer von FinanceScout24. Für die Organisatoren sei deshalb eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung ein absolutes Muss. Bei kleineren Umzügen genügten die meist ohnehin schon bestehenden Haftpflichtversicherungen der Vereine, um die Teilnehmer abzusichern. Davon ausgenommen seien aber die vierbeinigen Protagonisten: Nehmen zum Beispiel Pferde, die bei großen Menschenmengen oftmals nervös reagieren, am Zug teil, bedarf es einer Tierhalter-Haftpflicht. Diese kommt für den Schaden auf, falls die Pferde durchgehen und Teilnehmer oder Zuschauer verletzen. Bei allen Policen gilt: Die Versicherungsnehmer dürfen nicht unter Alkoholeinfluss stehen, noch grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln – Karneval hin oder her.
Wer aber ist verantwortlich, wenn zum Beispiel von den Wagen der Rosenmontagszüge Süßigkeiten in die Zuschauermenge geworfen werden und sich dabei jemand verletzt? „Es kann sehr schmerzhaft sein, wenn man eine Tafel Schokolode nicht fängt, sondern an den Kopf bekommt“, erläutert Schlossberger. Doch auf die Schützenhilfe eines Richters sollte man besser nicht zählen: Einem Jecken, dem der Kamelle-Regen, der sich von den Umzugswagen ergoss, einen Schneidezahn ausschlug, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, entschied das Landgericht Trier (Aktenzeichen 1 S 150/94). Die Begründung: Die süßen Geschosse gehören zu einem Karnevalsumzug einfach dazu, die Zuschauer müssen sich entsprechend darauf einstellen.
Sicher sei es übertrieben, deshalb gleich eine Zahnzusatzversicherung zu kaufen, erläutert der FinanceScout24-Chef. Allerdings helfe hier eine private Unfallversicherung. Diese schütze dann nicht nur während der tollen Tage vor den finanziellen Folgen eines Unfalls, sondern während des gesamten Jahres – im Sommerurlaub, auf der Skipiste und bei allen anderen Freizeitaktivitäten.
Wer selbst einen Schaden verursacht, sollte eine private Haftpflichtversicherung besitzen. „Beim Faschingsball oder der Prunksitzung ist niemand davor gefeit, seinen Cocktail auf dem teuren Kostüm des Nachbarn auszuschütten, oder beim Karnevalsumzug mit der Zigarre ein Loch in den Ärmel eines anderen Narren zu brennen“, erklärt Schlossberger. „Solange das nicht vorsätzlich geschieht, übernimmt die Haftpflichtversicherung in der Regel die Sach- und Personenschäden.“ Das heiße aber auch, dass Schlägereien infolge übermäßigen Alkoholkonsums kein Fall für die Privathaftpflicht seien. Richter hätten in der Vergangenheit meist auf Vorsatz entschieden – trotz der durch Bier und Schnaps getrübten Urteilsfähigkeit.
Wer seinen Hund mit zum Karneval nehmen möchte, der sollte ihm entweder einen Maulkorb anlegen, oder besser noch: eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen: Reagiert der Vierbeiner auf die Menschenmassen und das Gedränge gestresst und er beißt einen Jecken, kommt die Versicherung für das Schmerzensgeld auf.
Wer übrigens in einer Karnevalshochburg lebt und mit dem organisierten Frohsinn überhaupt nichts anzufangen weiß, sollte in der heißen Phase des Karnevals besser das Weite suchen, oder sich Ohrstöpsel besorgen: Zum Beispiel sehen es Amts- und Verwaltungsgerichte in Köln, Koblenz und Frankfurt am Main als unproblematisch an, wenn Karnevalsumzüge eine Lautstärke von 70 Dezibel überschreiten und auch die Ruhezeiten ab 22 Uhr nicht eingehalten werden. Die tollen Tage seien ohne Musik und Feiern einfach nicht denkbar. Ergo müssten auch Wirte laut singende oder grölende Gäste nicht zur Vernunft rufen, indem sie sie aus der Kneipe werfen (AG Köln, Az.: 532 Owi 183/96, VG Frankfurt a.M., Az.: 15 G 401/99, VerwG Koblenz, Az.: 4 K 536/09). „Dennoch müssen sich Anwohner nicht alles gefallen lassen“, schränkt Schlossberger ein: „Wer im Fall eines Rechtsstreits nicht auf den Kosten sitzen bleiben möchte, kann gegebenenfalls eine Rechtsschutzversicherung abschließen.“
Über Preise und Leistungsumfang von Privathaftpflicht-, Tierhalterhaftpflicht- sowie Rechtsschutzpolicen und Privaten Unfallversicherungen informieren die Vergleichsrechner von FinanceScout24:
http://www.presseportal.de/go2/haftpflichtversicherungen
http://www.presseportal.de/go2/hundehalter
http://www.presseportal.de/go2/pferdehalterhaftpflicht
http://www.presseportal.de/go2/FinanceScout24_Vergleichsrechner
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Orginal-Meldung: http://www.presseportal.de/pm/50682/1769769/financescout24/api