Berlin (ots) – Der Vermieter einer Immobilie darf bei der Vergabe von Schlüsseln gegenüber seinen Mietern nicht zu geizig sein. Es ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keinesfalls ausreichend, einem Mieter-Ehepaar nur einen einzigen Schlüssel zu überreichen und ihm weitere Exemplare zu verweigern. (Landgericht Bonn, Aktenzeichen 6 S 90/09)
Der Fall: Es ging um eine Tiefgarage, für die ein Mieter-Paar lediglich einen Schlüssel erhalten hatte. Das erwies sich im Alltag als äußerst unpraktisch, denn Frau und Mann mussten ständig eine gegenseitige Schlüsselübergabe einplanen. Sie traten an den Eigentümer heran und baten um ein zweites Exemplar. Doch der Vermieter lehnte ab. Der Verwaltungsaufwand sei zu hoch, betonte er. Auf diese Weise wollte sich das Paar aber nicht abwimmeln lassen und minderte die monatliche Miete wegen eines Mangels um zehn Prozent.
Das Urteil: Die Bonner Richter sahen den Sachverhalt ähnlich wie die Mieter. Zwar gewährten sie nur eine fünfprozentige Minderung, aber ansonsten prangerten sie den Schlüssel-Geiz ebenfalls an. Wenn im Vertrag die Zahl der Schlüssel nicht festgelegt sei, dann müsse man sich eben an der Anzahl der Wohnungsnutzer orientieren. Der Koordinierungsaufwand eines ständigen Schlüsseltausches könne niemandem langfristig abverlangt werden. Im konkreten Fall – auch wenn es sich „nur“ um den Zugang zur Tiefgarage handelte – liege eindeutig ein Mangel der gesamten Mietsache vor.